AGB

Allgemeine Geschäfsbedingungen
– Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag –

 

I. Geltungsbereich

 

1.    Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen zwischen der Fa. Werner Sicherheitstechnik GmbH & Fa. Werner Alarmanlagen GmbH (nachfolgend Fa. Werner genannt) und ihren Kunden. Sie sind Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünfte. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.

2.    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn Fa. Werner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3.    Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam

4.    Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Verwenders in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem können bei Softwareprodukten in vielen Fällen weitere, über diese Bedingungen hinausgehende Lizenzbestimmungen des Herstellers gelten. Mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung bzw. der Ingebrauchnahme erkennen Sie diese Bedingungen an und haften bei Verstoß für den daraus entstandenen Schaden.

 

II. Vertragsinhalt

 

1.    Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von Fa. Werner maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung von Fa. Werner maßgebend.

2.    Fa. Werner behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben, der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit dienen oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

 

III. Preise

 

1.     Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen, gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern sich im Einzelfall ein Angebot nicht ersichtlich speziell an gewerbliche Kunden richtet oder diese Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen  wird. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

2.     Ist eine Fa. Werner bindende Preisabsprache zustandegekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Verwenders erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Verwenders beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn Fa. Werner ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.

 

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

 

1.    Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass Fa. Werner ausdrücklich und schriftlich eine andere Lieferzeit als verbindlich zugesagt hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

 

2.     Die Lieferung erfolgt innerhalb Europas normalerweise mit den Paketdiensten GLS, DPD oder UPS sowie auf Wunsch mit DHL. 
Tresor Lieferungen erfolgen per Spedition.

Die Auslieferung erfolgt an Werktagen Mo. – Fr. zwischen 8 – 16 Uhr.
 Die Zustellung per Spedition erfolgt nach telefonischer Avisierung eines Auslieferungstermins. Der Auslieferungstermin beinhaltet ein Zeitfenster von 5 Stunden.

 

3.    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn Fa. Werner an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht Fa. Werner ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird Fa. Werner von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Fa. Werner nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von Fa. Werner gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4.    Fa. Werner ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

5.    Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.

Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

 

 

6.    Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung von Fa. Werner. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung von Fa. Werner, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen von Fa. Werner, wobei Fa. Werner nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen.

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

7.    Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen von Fa. Werner hat der Vertragspartner zu tragen.

 

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

 

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

 

a)    Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

 

1.    Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

2.    Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.    Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

4.    Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

 

b) Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter a) noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

 

1.    Der Vertragspartner vergütet die mit Fa. Werner bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

2.    Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

3.    Insbesondere obliegt es dem Auftraggeber, den ungehinderten Zugang zu dem Gebäude sicherzustellen, in welchem Fa. Werner den Auftrag ausführen soll. Dies gilt für die Installation und Wartung von Rauchmeldern, Video-, Alarmanlagen oder ähnlichen Arbeiten. Kostenfrei wird Fa. Werner Ihnen zwei Terminen für die notwendigen Arbeiten anbieten. Sollten mangels Zugänglichkeit oder nicht Erreichbarkeit mehr als diese zwei Termine erforderlich sein, so sind Anfahrt und Arbeitszeit der Zusatztermine separat zu vergüten.

4.    Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

 

VI. Zahlung

 

1.    Unsere Rechnungen sind 5 Werktage nach Rechnungsstellung fällig.

2.    Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

3.    Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.

4.    Es gelten die im Angebot angegebenen Zahlungsbedingungen.

5.    Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

6.    Bei Teilleistungen steht Fa. Werner das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

7.    Alle Forderungen des Verwenders werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.

8.    Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass Fa. Werner ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

9.    Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von Fa. Werner bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Verwenders um mehr als 20 % , so wird dieser auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Sofern die gelieferten Waren durch Einbau mit einem Gebäude verbunden werden und Fa. Werner dadurch einen Eigentumsverlust gem. § 946 BGB hinnehmen muß, steht Fa. Werner die gesamte Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB zu. Sollte diese geringer als der mit dem Kunden vereinbarte Kaufpreis sein, bleibt der Kunde verpflichtet, die Differenz zu erstatten.

 

VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel

 

1.    Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei ihm ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen Fa. Werner zwei Versuche zu.

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ebenso bestehen keine Mängelansprüche, wenn es sich bei dem Geschäft um einen beiderseitigen Handelskauf handelt und der Käufer seine Rügeobliegenheit versäumt hat. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

 

2.    a) Die Mängelhaftung bei Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.

 

b.) Alle Verträge, die auf die Bereitstellung einer bestimmten Leistung durch Fa. Werner abzielen, insbesondere Alarmzentralen-, Dauerwartungs-, Instandhaltungs- oder Fullservice-Verträge, werden als Dienstleistungsverträge geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das nähere regeln die Bedingungen dieses jeweiligen Dienstleistungsvertrages.

 

c.) Der Erhalt der Mängelgewährleistungsansprüche setzt voraus, dass am Vertragsgegenstand unsachgemäße Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient, instand gehalten und eingesetzt worden ist.

 

3.    Fa. Werner macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

 

a.) Fa. Werner gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.

 

b.) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Verwender keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner beigestellten Hard- und Software.

 

4.    Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

5.    Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind Fa. Werner anzuzeigen und mit uns abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen davon erfaßten Mangelhaftungsanspruch.

6.    Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt Fa. Werner keine Mangelhaftung.

 

IX. Haftung

 

1.    Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung von Fa. Werner auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.

 

2.    Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
3.    Fa. Werner haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.

4.    Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen von Fa. Werner sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

5.    Beratungen durch Personal von Fa. Werner oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

6.    Im Falle von Datenverlusten kann Fa. Werner nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten eigenverantwortlich.

7.    Besondere Bestimmungen für Alarm-Leitzentralen

Sofern Gegenstand des Vertrages der Betrieb einer Alarm-Leitzentrale bzw. einer Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen ist, gelten ergänzend die folgenden Haftungsbedingungen:

 

a) Fa. Werner haftet nicht für die Funktion der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Telekommunikationsverbindung sowie der Übertragungssicherheit in einem Kommunikationsnetz, das von einem Dritten (Telefonanbieter, Provider, Mobilfunkbetreiber) zur Verfügung gestellt wird. Schäden, die durch den Ausfall oder Einschränkungen eines solchen Netzes entstehen, können nicht Fa. Werner gegenüber geltend gemacht werden.

 

b) Fa. Werner haftet ferner nicht für Schäden, die auf mangelnder Erreichbarkeit des Auftraggebers beruhen. Ist z.B. im Falle der Alarmierung die Benachrichtigung eines festgelegten Mobilfunk- oder Telefonanschlusses vereinbart, haftet Fa. Werner nicht für Schäden, die durch die Nichterreichbarkeit der entsprechenden Endstelle (z.B. Funkloch, Leitung besetzt, niemand erreichbar…) entstehen. Fa. Werner wird sich bemühen, alsbald möglich die Alarmierung weiter zu geben. Fa. Werner ist berechtigt, bei längerer Nichterreichbarkeit des Auftraggebers die Alarmierung an die Polizei weiterzugeben. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.

 

c) Der Auftraggeber stellt sicher, daß die Anlage – bei Anschluß an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) – nur im Falle der Gefahr betätigt wird. Probealarme sind nur in Abstimmung mit dem Betreiber der ÜAG zulässig. Fa. Werner haftet nicht für Kosten, die seitens des Betreibers der ÜAG für das Entsenden von Einsatzkräften in Rechnung gestellt werden. Diese gehen allein zu lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber wird Fa. Werner von allen Kosten und Aufwendungen freistellen, die durch die Alarmauslösung entstanden sind.

 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.    Für die Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Werner und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von Fa. Werner.

 

XI. Datenspeicherung

 

Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

 

XII. Sonstiges

 

1.    Die Angebote und Planungsunterlagen von Fa. Werner sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

 

Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt.

 

2.    Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.

3.    Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4.    Fa. Werner ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen, sofern keine ausdrückliche andere schriftliche Absprache getroffen wurde.

5.    Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.

6.    Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

7.    Ladungsfähige Anschrift

 

Werner Sicherheitstechnik GmbH
Kantstr. 86
10627 Berlin
Deutschland

 

Werner Alarmanlagen GmbH
Kantstr. 86
10627 Berlin
Deutschland

 

 

Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch

 

Stand Oktober 2011