Weitere Infos zur KfW Förderung für Einbruchschutz in 2017
Wie berichtet, wurde für das Jahr 2017 erneut eine mögliche Förderung von Einbruchschutzmaßnahmen beschlossen und die Gesamtsumme sogar auf 50 Mio € erhöht. Da sich die KfW bemüht den Prozess zu beschleunigen und sich geringfügige Änderung im Ablauf ergeben haben, hier nochmal eine Auflistung von Informationen und Tipps:
- Seit 19.11.2015 können private Eigentümer und Mieter Zuschüsse für Maßnahmen zur Sicherung gegen Wohnungs- und Hauseinbrüche in Anspruch nehmen.
- Seit 01.04.2016 werden Privatpersonen alternativ zum Zuschussprogramm (455) für zusätzliche Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz zudem über eine erweiterte Kreditvariante des Programms „Altersgerecht Umbauen (159)“ gefördert.
- Seit 26.07.2016 kann über das Programm „Energieeffizient Sanieren (430) ein Investitionszuschuss beantragt werden (vgl. Hinweis S. 2 unten).
- Alle Anträge und die Abrechnung werden über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt. Ausführliche Informationen und aktuelle Hinweise erhalten Sie unter unter: www.kfw.de/einbruchschutz oder Tel. 0800 539 9002 (kostenfreie Servicenummer – Mo-Fr 8-18 Uhr).
Neu in 2017: Über das KfW-Zuschussportal müssen die Förderungen ab sofort online beantragt werden (Ident-Verfahren erforderlich). Dort kann man sofort die Zuschusshöhe erfahren.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden nachfolgende natürliche Personen:
• Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften
• Mieterinnen und Mieter.
Wie und in welchem Umfang wird gefördert?
(Alle Angaben brutto inkl. Mehrwertsteuer, sofern der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist)
• Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 10 % der Investitionssumme.
• Die Investitionssumme derzeit muss mindestens 2.000 Euro betragen (dies entspricht mindestens 200 Euro Förderung).
• Es werden Investitionskosten von maximal 15.000 Euro bezuschusst (dies entspricht maximal 1.500 Euro Förderung).
• In Kombination mit Maßnahmen zur Barrierereduzierung können bis zu 6.250 Euro Zuschuss beantragt werden. ** (siehe Seite 2)
• Bei allen Maßnahmen sind sowohl Materialkosten als auch Handwerkerleistungen förderfähig.
Hinweis: Es werden keine bereits begonnenen oder schon abgeschlossene Vorhaben sowie keine Ferien- und Wochenendhäuser oder gewerblich genutzte Flächen gefördert! Die Kombination einer Förderung aus dem Produkt 455 mit einer steuerlichen Förderung gemäß §35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigte Handwerkerleistung) für in diesem Programm geförderter Maßnahmen ist nicht möglich.
Welche Unternehmen dürfen beauftragt werden?
• Voraussetzung für die Förderung ist die Durchführung durch ein Fachunternehmen des Handwerks.
Wie erfolgt der Antrag?
• Der Antrag muss online über das KfW-Zuschuss-Portal beantragt werden, wo man sofort die Zuschusshöhe erfahren kann (Ident-Verfahren erforder- lich). Der Online-Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
• Die Zusschussbestätigung erfolgt ebenfalls online.
• Der Antrag muss zwingend vor Beginn des Umbaus direkt bei der KfW gestellt werden.
• Angebote müssen nicht mit beigefügt werden.
Wie genau müssen die Kostenschätzungen sein?
• Es wird empfohlen, die geplanten förderfähigen Maßnahmen inklusive der Materialkosten auf Basis eines eingeholten Angebots zu beantragen.
• Das Angebot sollte unter Berücksichtigung eventueller Kostensteigerungen erstellt werden.
• Mögliche Kosten für die Erstellung eines Angebots können nicht übernommen werden.
• Gefördert werden aber die Kosten der Beratung, Planung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Barrierereduzierung oder zum Einbruchschutz stehen.
• Evtl. gewährte Rabatte und Skonti mindern den Zuschuss entsprechend.
Wie erfolgt die Abrechnung?
• Nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens 6 Monate nach der Zusage muss die Durchführung über Rechnungsnachweis belegt werden.
• Dieses Verfahren erfolgt voraussichtlich ab April 2017 ebenfalls online durch den Antragssteller.
• Alle relevanten Unterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
• Die Auszahlung des Zusschusses erfolgt auf das Konto des Antragsstellers.
* Stand: 03.01.2017 • Alle Angaben ohne Gewähr! Ausführliche Informationen unter: www.kfw.de/einbruchschutz oder unter Tel. 0800 539 9002 (kostenfrei: Mo-Fr 8-18 Uhr)
Was wird gefördert und welche technischen Mindestmaßnahmen gelten?
Einbau einbruchhemmender Haus- und Wohnungseingangstüren. Diese müssen
• die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser (auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile) aufweisen.
• einen U-Wert von maximal 1,3 W/(m2·K) aufweisen, sofern es sich um Außentüren als Teil der thermischen Hülle des Gebäudes handelt.
Einbau von Nachrüstsystemen für Haus- und Wohnungseingangstüren. Diese müssen
• für Schlösser (z.B. Querriegelschlösser mit/ohne Sperrbügel, Türzusatzschlösser, Kastenriegelschlösser) / Bandseitensicherungen der DIN 18104 Teil 1 oder 2 zum Einbruchschutz entsprechen.
• bei Mehrfachverriegelungssystemen mit Sperrbügelfunktion nach DIN 18251 zum Einbruchschutz, Klasse 3 oder besser sowie bei Einsteckschlössern nach DIN 18251 zum Einbruchschutz, Klasse 4 oder besser eingebaut werden.
Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster
• (z.B. aufschraubbare Fensterstangenschlösser, Bandseitensicherungen, drehgehemmter Fenstergriff, Pilzkopfverriegelungen). Diese müssen der DIN 18104, Teil 1 oder 2 entsprechen.
Einbau einbruchhemmender Gitter und Rollläden. Diese müssen
• nach DIN EN 1627 ab der Widerstandsklasse RC 2 eingebaut werden
Einbau von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen. Diese müssen
• die Anforderungen nach DIN EN 50 131, Grad 2 zum Einbruchschutz oder besser erfüllen.
• Mögliche Komponenten sind: Kamerasysteme, Panikschalter, Geräteabschaltung, präsenzabhängige Zentralschaltung definierter Geräte bzw. Steckdosen, Personenerkennung an Haus- und Wohnungstüren, intelligente Türschlösser mit personalisierten Zutrittsrechten.
Ohne gesonderte technische Anforderungen:
• Einbau von Türspionen.
Baugebundene Assistenzsysteme:
• Bild-(Gegensprechanalagen) – z.B. mittels Videotechnik, baugebundene Not- und Rufsysteme, Bewegungsmelder, Anwesenheits- und erweiterte Präsenzmelder, Türkommunikation, Beleuchtung.
Anmerkung: Einbruchshemmende Beschläge, Profilzylinder usw. fallen unter „Einbau von Nachrüstsystemen für Haus- und Wohneingangstüren“ wenn sie die für diese Maßnahme geltenden Mindestanforderungen erfüllen.
Nicht förderfähig: im Programm 455 sind z.B. Tresore und Wertbehältnisse. Fenster sind nur über das Programm 151/152 förderfähig